Verschwiegenheit

Was bedeutet Verschwiegenheitspflicht?

 

Psychologische PsychotherapeutInnen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht oder auch Schweigepflicht genannt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber Jedem, also auch Angehörigen (auch bei Minderjährigen, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind), BerufskollegInnen oder ÄrztInnen.

 

Die Verschwiegenheitspflicht ist eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene und andere Daten unterliegen können. Das heißt, dass auch alle Daten geschützt werden müssen. Den Kostenträgern sind bei Antragsstellung allerdings bestimmte persönliche Daten sowie die Diagnosen mitzuteilen.

 

Wann dürfen Informationen weitergegeben werden?

 

Wenn eine Schweigepflichtsentbindung durch die/den Patientin/en oder Ratsuchende/n vorliegt und diese/r die/den Psychotherapeutin/en bzw. Berater/in ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht bestimmten Personen oder Körperschaften gegenüber entbindet.

 

Wann müssen Informationen ohne Schweigepflichtsentbindung weitergegeben werden?

 

Wenn eine schwerwiegende Straftat geplant wird, die nach § 138 StGB anzeigepflichtig ist. In diesem Fall besteht eine Offenbarungspflicht. Zum Beispiel wenn die/der Psychotherapeut/in während der Behandlung einer/s Patientin/en Erkenntnisse über eine zukünftige Gefährdung anderer Personen erhält.